Joabsharing - eine neue Form der Zusammenarbeit
Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Zahnärztekammer wurde ein gesamtvertragliche Vereinbarung über das Jobsharing im zahnärztlichen Bereich abgeschlossen. Die Jobsharing-Vereinbarung ist zeitgleich mit dem KFO-Gesamtvertrag - also mit 1. Juli 2015 - in Kraft getreten und betrifft sowohl den allgemeinen vertragszahnärztlichen Bereich als auch den KFO-vertraglichen Bereich. Das bedeutet, dass ab 1. Juli ein Vertragszahnarzt wie auch ein Vertragskieferorthopäde ein Jobsharing eingehen kann. Durch das Jobsharing soll es einem Vertragspartner möglich sein, in bestimmten Lebenssituationen bei vorübergehender Einschränkung der persönlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit, zeitlich begrenzt, den Kassenvertrag unter Zuziehung eines zweiten Zahnarztes zu erfüllen. Rechte und Pflichten aus dem Kasseneinzelvertrag bleiben dabei beim Vertragsinhaber.
Wesentliche Eckpfeiler des Jobsharing-Vertrages sind:
- Der Vertragszahnarzt hat während des Jobsharings mind. 50 % seiner vertraglichen Tätigkeit persönlich zu erbringen.
- Der Vertragszahnarzt kann seinen Jobsharing-Partner frei wählen: dieser muss in Österreich berufsberechtigt sein; er darf während der Dauer des Jobsharings keine eigene Vertragsordination führen u. darf an der Ordinationsstätte des Vertragszahnarztes nicht Wahlzahnarzt sein.
- Folgende Jobsharing-Fälle wurden explizit geregelt:
1. Kinderbetreuung: bis zum Schuleintritt eines Kindes eines Vertragszahnarztes
2. Altersteilzeit: für maximal 5 Jahre; der frühestmögliche Beginn ist max.
fünfJahre vor dem Erreichen des jeweiligen Regelpensionsalters nach ASVG.
Bei Bekanntgabe dieser Variante von Jobsharing ist eine unbedingte
Kündigungserklärung zum Ende des Jobsharings abzugeben (diese kann
einmalig widerrufen werden).
- Die Absicht, ein Jobsharing zu begründen, ist Kammer und Kasse schriftlich drei Monate vor dem geplanten Beginn mitzuteilen. Ein Formular dazu finden Sie hier.
- Kammer und Kasse können im Einzelfall aus bestimmten, im Vertrag genannten Gründen einen Jobsharing-Partner ablehnen.
- Der Jobsharing-Partner hat keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Einzelvertrages mit der Kasse.
- Durch das Jobsharing soll das Leistungsvolumen einer Kassenstelle nicht erhöht werden. Sollte dies der Fall sein, sieht der Jobsharingvertrag zunächst eine schriftliche Information darüber vor; als äußerste Konsequenz sieht der Vertrag das Ende des Jobsharings vor.
Bei Fragen zu Thema Jobsharing wenden Sie sich bitte an das Kammeramt.
Kontakt:
Markus Thaler
Tel: +43 (0) 5 0511 - 6801
Fax: +43 (0) 5 0511 - 6804
thaler(at)vlbg.zahnaerztekammer.at